Ein Krypto-Kredit wirkt sich nicht auf das steuerpflichtige Einkommen aus. Darum können die Tilgungsbeiträge bei der Rückzahlung grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Die Krypto-Kredite stellen kein Einkommen dar und sind daher keine Ausgabe. Der Begriff Tildung bedeutet, dass der Kreditnehmer lediglich das Geld zurückzahlt, das er bereits erhalten hat. Anders verhält es sich mit den Zinsen, die zusätzlich zu entrichten sind. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Darlehen für einen bestimmten Zweck aufgenommen wurde, etwa zur Modernisierung einer gemieteten Immobilie oder zur Finanzierung einer beruflich genutzten Zweitwohnung.
Wichtig ist hierbei: Zinsen können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Darlehen ein steuerpflichtiges Einkommen generiert. Darlehen, die ausschließlich für private Zwecke aufgenommen werden, zum Beispiel für einen Urlaub oder eine Hochzeit, sind steuerlich nicht absetzbar.
Anders verhält es sich, wenn Sie Kryptowährungen verleihen. Das Ausleihen von Kryptowährungen auf Plattformen kann entweder der Einkommenssteuer oder der Kapitalertragssteuer unterliegen. In jedem Land gelten verschiedene Vorschriften.
Deutschland
Die Besteuerung von Zinserträgen aus Krypto-Krediten ist in Deutschland grundsätzlich noch nicht abschließend geklärt. Es gibt zwei Möglichkeiten hierbei: Zum einen gelten die Zinsen als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und zum anderen gelten die Zinsen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen.
Trifft der erste Fall zu und sie werden als Zinsen für Darlehen mit Gewinnbeteiligung betrachtet, beträgt die Steuer 26,375 Prozent. Im zweiten Fall, wenn die Zinsen als sonstige Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG betrachtet werden, dann gilt eine Freigrenze von 256 Euro und der Verkauf dieser Kryptowährung (erhalten durch Verleih) würde nicht besteuert werden.
Österreich
In der Regel handelt es sich bei den Einkünften aus der Kreditvergabe nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 29 EStG, die mit einem progressiven Steuersatz von bis zu 55 Prozent besteuert werden. Wenn die Belohnungen länger als ein Jahr gehalten werden, ist die Veräußerung der Belohnungen aus dem Privatvermögen für steuerliche Zwecke steuerfrei.
Das österreichische Finanzministerium vertritt jedoch die Auffassung, dass insbesondere bei der Kreditvergabe (also der Übertragung von Krypto-Vermögenswerten an einen Dritten und somit ein “Krypto-Darlehen”) eine sogenannte “zinsbringende Veranlagung” mit Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegen könnte. Nach dieser Auffassung unterliegen die erhaltenen Belohnungen (Zinsen) sowie die Veräußerungsgewinne unabhängig von der Spekulationsfrist einer Besteuerung mit der besonderen Einkommensteuer von 27,5 Prozent.
Die Schweiz
Einkünfte aus beweglichem Vermögen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerpflichtig. Das bedeutet, dass auch dezentrale Einkünfte aus Vermögen grundsätzlich steuerpflichtig sein sollten. Der Bund und die Kantone haben sich lange Zeit nicht zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus dem Staking, dass Verleihs und dem Liquidität-Mining geäußert. In ihrem Arbeitspapier vom Dezember 2021 hat die ESTV erstmals öffentlich erklärt, dass dezentrale Kapitalerträge als Guthabenzinsen gelten würden und entsprechend als steuerbares Einkommen zu besteuern seien.
Da die Steuerbehörden Einkünfte aus dem Krypto-Verleih bisher unterschiedlich behandeln, sollten Krypto-Investoren Einkünfte aus dem Verleih nicht ohne einen Steuerberater in ihrer Steuererklärung angeben.
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